Badeanstalt

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Von Genderkingens Badeanstalt

Vom Jahre 1593 bis ins 17. Jahrhundert befand sich in Genderkingen eine öffentliche Badeanstalt, wahrscheinlich auf dem Anwesen Hausnummer 18 (heute „Am Schulweg 2"). Die Gemeinde Genderkingen schloß am „neundten Tag des Monats February, alß man zählt nach Christi unsers lieben Herrn, Erlösers unnd Seeligmachers Geburt fünfzehnhundert unnd in dem drei und neuntzigsten Jahr" einen Vertrag („Badbrief") mit dem Bader Georg Albrecht, in dem all dessen Rechte und Pflichten festgehalten waren.

Demnach mußte dieser die Badstube selbst erbauen und unterhalten, bekam jedoch von der „Georain zue Gendrichingen" kostenlos das Bauholz. Ähnlich einer Sauna war diese ganz aus Holz und hatte nur ein kleines Fenster, damit die damals schon beliebte Dampfentwicklung begünstigt wurde. Die Zuleitung des kalten Wassers erfolgte mit hölzernen Deicheln (Rinnen) aus dem Mühlbach.

In dieser Badstube konnten sich alle Genderkinger jeden Samstag waschen und in Bottichen baden, und wenn auf den Samstag ein Feiertag fiel, „am Tag dar-vor". An den Badetagen mußte der Bader in der Badstube „wie sich gebärt ordenlich haizen", um stets genügend heißes Wasser zur Verfügung zu haben. Zum warmen Wasser erhielten die Badegäste auch eine klare, durch einen Sack geseihte Seifenlauge. Den Gemeindemitgliedern hatte der Bader „ain Scheffel mit wasser fürzusetzen"; Pfarrer, Pfleger, Vogt, Gerichtspersonen (Schöffen des Dorfgerichtes) und Vierer (2 Bürgermeister und 2 Gemeinderäte) bekamen 2 Scheffel heißes Wasser hingestellt. Knechte, Mägde, Buben und Mädchen jedoch mußten das Wasser selbst aus dem Badofenkessel schöpfen. Ein Sonderrecht hatten die Frauen, denn ihnen mußte der Bader „das Heß auß und eintragen" (gemeint ist die Kleidung). Selbstverständlich oblag dem Betreiber auch die Pflicht, Badstube und vor allem die Badeschäffer rein und sauber zu halten.

Als Badegeld wurden für jeden Einwohner „so zu Gottes Disch gegangen" 3 Pfennig (entspricht dem Wert von 3 Maß Bier) vereinbart und zwar zu zahlen „uf drei hohe Vest" an Weihnachten, Ostern und Pfingsten. Kinder waren gebührenfrei. Zudem bekam der Bader von jedem Gemeindemitglied an den Weihnachtsfeiertagen 1 Metzen (ca. 17 kg) Korn. Verständlich, daß alle Genderkinger ihre Badstube regelmäßig besuchten, mußten sie doch zahlen, ob sie das Bad benützten oder nicht. Von den Gebühren befreit wurde auch nicht, „wer mit Blattern, und an seinem Leib und Gliedmaßen mit abscheulichen und gefährlichen Schäden behaftet war", und deshalb nicht baden durfte. Kamen derartig „armselige Leutt inns Bad", so mußte dies der Bader den Gemeindevorstehern melden.

Zu den Aufgaben des Baders gehörte ferner das Haare schneiden und Bart scheren, das für jeden Genderkinger im Badegeld inbegriffen war. Zusätzlich einen Pfennig kostete das Ansetzen von 1- 3 Blutegeln oder „Laßköpfen". Ein viermaliger Aderlaß oder sich viermal mit den Schröpfschnäppern in die Haut ritzen zu lassen, kostete 2 Pfennig. Weiter hatte ein Bader, der nur mit nachgewiesener Berufsausbildung eine Stelle bekam, Kenntnisse im Zahnreißen, im Verbinden von Verwundeten, im Kochen von Wundtrunk und Wundölen, im Herstellen von Wundpulvern und Pflastern, u.v.a. Natürlich reichten die Einnahmen aus dem Baderberuf nicht zum Lebensunterhalt aus, weshalb er auch ein kleines Anwesen (Sölde) mitbewirtschaften mußte.

Quelle

Klosterakt Kaisheim Nr. 220 (Staatsarchiv Augsburg)