Gdk-Wiki:Vereinssatzung

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Präambel

Jeder Bürger hat den Wunsch, sich in seiner Gemeinde wohl zu fühlen. Die Erfüllung dieses Wunsches hängt wesentlich ab vom Zusammenleben mit den Mitbürgern, von den kommunalen Einrichtungen, der umgebenden Landschaft, dem kulturellen Leben in der Gemeinde und nicht zuletzt von der gesamten Organisation und Gestaltung des Gemeinwesens. Ein wesentlicher Teil wird bestimmt durch das Engagement der Bürger für ihr Gemeinwesen. Der Bürgerverein Genderkingen e.V. macht es sich zur Aufgabe, über politische und religiöse Grenzen hinweg und ohne Ansehen von Rang und Namen, die Bürger zusammenzubringen, die bereit sind, bei der Schaffung, Verbesserung und Weiterentwicklung der das Zusammenleben fördernden Einrichtungen und Veranstaltungen mitzuwirken.


Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Genderkingen" - im Folgenden "Verein" genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Genderkingen und soll beim Amtsgericht Augsburg eingetragen werden; er soll dann den Zusatz "e.V." tragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Ziele und Aufgaben

  1. Der Verein arbeitet für die Bürger der Gemeinde Genderkingen
  2. Zweck des Vereins ist die Heimatpflege, die Förderung des Landschafts-, Umwelt-und Denkmalschutzes und der Dorfverschönerung sowie die Pflege und Förderung der dörflichen Gemeinschaft, insbesondere im Bereich der Jugend- und Altenhilfe.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. Maßnahmen, die der Förderung des Volks- und Brauchtums und der Erhaltung des heimatlichen, dörflichen Kulturgutes dienen,
    2. eigene bauliche Maßnahmen und deren dauerhafte Unterhaltung,
    3. Veranstaltungen des Vereins, die der Erinnerung und Veranschaulichung dörflicher Lebens-, Arbeits- und Verfahrensweisen dienen,
    4. Schaffung eigenständiger, multimedialer Informationsangebote,
    5. Förderung des generationsübergreifenden Zusammenlebens in der Gemeinde,
    6. Schaffung von Angeboten, die Senioren ein möglichst lange selbständiges Leben in ihrem häuslichen und familiären Umfeld ermöglichen,
    7. Entwicklung von Angeboten, die die Attraktivität der Gemeinde für Familien mit Kindern und Jugendlichen steigern,
    8. Maßnahmen des Vereins, die der Verschönerung des Dorf- und Landschaftsbildes von Genderkingen und der Verbesserung der Umwelt sowie der Erhaltung von Natur- und Baudenkmälern in Genderkingen dienen,
    9. das Erbringen von Bauleistungen, Sach- und Geldspenden sowie der Verwaltung und Unterhaltung von Einrichtungen durch die Vereinsmitglieder und die Dorfbevölkerung,
  4. Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für oben genannte Zwecke verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele und erstrebt keinen Gewinn.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Die Vereins-und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  9. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  10. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  11. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltlage des Vereins.

Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  3. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.
  4. Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie den laut gültiger Beitragsordnung zu leistenden Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied diesen Pflichten nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
  3. Jede natürliche Person, die Mitglied ist, besitzt das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann die Mitgliedsversammlung anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden. Die Mitgliedschaft beginnt bei Annahme durch den Vorstand mit dem Eingang des unterzeichneten Beitrittsantrages.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  3. Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung.

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Für die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Den Vorstand sowie die Kassenprüfer zu wählen,
    2. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
    3. die Jahresberichte entgegen zunehmen und zu beraten,
    4. den Vorstand sowie den Kassier zu entlasten,
    5. über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen,
    6. alle Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich zu genehmigen,
    7. die Änderungen in der Beitragsordnung zu beschließen und
    8. die Aufnahme von Darlehen zu beschließen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, einberufen. Dies erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Gemeindeblatt oder durch Übersenden einer Einladung mit Mitteilung der Tagesordnung (auch per E-Mail). Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderungen und auch keine Änderungen der Beitragsordnung) - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens von einem Viertel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  4. Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. Die Niederschriften können beim Vorstand eingesehen werden.

Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.

Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Erster Vorsitzender
    2. Zweiter Vorsitzender
    3. Kassier
    4. zwei Beisitzer
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorsitzende ist in einem gesonderten Wahlgang zu wählen. Die anderen Mitglieder des Vorstands können in einem Wahlgang gewählt werden, wenn für die zu wählenden Vorstandsämter nicht mehr Wahlvorschläge vorliegen, als Personen zu wählen sind.
  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein einzeln.
  4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Nachfolger. Der nachrückende Beisitzer ist für die restliche Amtszeit Mitglied des Vorstands gemäß § 26 BGB. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen.
  6. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
  7. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Genderkingen, die es unmittelbar und auschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Beitragsordnung

Die Beitragsordnung soll mit der Satzung in der Gründungsversammlung beschlossen werden.

Höhe der Beiträge

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen beträgt 12,00 Euro.
  2. Der jährliche Mindest-Mitgliedsbeitrag für juristische Personen beträgt 120,00 Euro.
  3. Ehrenmitglieder sind laut Satzung von der Beitragszahlung befreit.

Fälligkeit

Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 1. Januar bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags in voller Höhe fällig, im Gründungsjahr mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.

Zahlungsweise

Die Zahlung des Beitrages erfolgt im Lastschriftverfahren. Auf besonderen Wunsch kann der Beitrag auch per Überweisung gezahlt werden. Hierbei ist jeweils die Mitgliedsnummer anzugeben.

Aufnahmegebühren

Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.